Definition:
Bei der Grundschuld wird ein Grundstück dergestalt belastet, daß an denjenigen zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Im Gegensatz zur akzessorischen Hypothek ist die Grundschuld ein forderungsunabhängiges Grundpfandrecht und setzt deshalb für rechtswirksames Entstehen und Bestehen keine Forderung voraus.
Wichtig: Im Vergleich zur Hypothek wird die Grundschuld immer öfter angewandt.
Eine Grundschuld ist flexibler als eine Hypothek:
Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der gesicherten Forderungen liegt stets beim Grunstückseigentümer Diskrete Belastung für den Kreditnehmer
Die Grundschuld kann jederzeit zur Sicherung mehrerer, auch künftiger Forderungen herangezogen werden. Es müssen keine weiterenEintragungen erfolgen.
Änderung der Konditionen ist jederzeit möglich. Es muss keine Rücksicht auf die für die Grundschuld eingetragenen Bedingungen genommen werden.
Vorteil der Eigentümergrundschuld: Briefgrundschuld, die außergrundbuchlich an einen Kreditgeber rechtswirksam abgetreten werden kann, ohne daß Dritte darüber Aufschluß im Grundbuch finden. Der Zweck liegt darin, daß der Eigentümer sich eine hohe Rangsstelle im Grundbuch für spätere Belastungen freihalten kann.
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Den Mittelpunkt der rechtsgeschöfte mit Grundstücken bildet das Grundbuch. Das Grundbuch soll erkennbar machen, wer Eigentümer eines Grundstückes ist und ob bzw. welche Rechte und Lasten an den Grundstücken bestehen.
Es besteht Eintragungszwang, d.h. jedes Grundstück muß in einem Grundbuchblatt eingetragen sein.
Ausnahmen: bilden nur der Grundbesitz von Bund, Ländern und Gemeinden und der Grundbesitz von Kirchen Hier wird ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers angelegt.
Grundbuchämter:
Die Grundbücher werden von den Amtsgerichten geführt (in Baden-Württemberg durch die Gemeinden).
Grundbuchamtsbezirk:
Dieser ist in Grundbuchbezirke aufgeteilt, die i.d.R. den Bezirken der politischen Gemeinden entsprechen
Einsichtnahme ins Grundbuch
Die Einsicht in Grundbuch und die Grundakte ist jedem gestattet sofern er ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Berechtige sind der Eigentümer, Dritte mit Erlaubnis des Eigentümers und jeder, der ein Recht an einem Grundstück hat oder erwerben will (Kreditinstitute).
Inländischer Behörden und Notare und deren Beauftragte brauchen ein berechtigtes Interesse nicht nachzuweisen. Sie sind haben die Erlaubnis jederzeit das Grundbuch einzusehen oder eine Abschrift zu verlangen.
Eintragung
Eine Eintragung erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag und Bewilligung. (Ausnahme: Eintragung von Amts wegen, z.B. zur Berichtigung von Schreibfehlern)
Antragsgrundsatz
Das Grundbuchamt wird nicht von Amts wegen tätig, sondern grundsätzlich nur auf Antrag. Der (entsprechende) Antrag kann durch jeden Beteiligten gestellt werden (Käufer, Verkäufer / Darlehensnehmer, Darlehensgeber). Der Antrag muß in einem Schriftstück festgehalten sein; mündliche Antragstellung mit Niederschrift (z.B. durch einen Grundbuchbeamten) ist ausreichend.